Informationen zum Wohnungsmietrecht
(Newsletter 2016/16)
Neues vom Bundesverfassungsgericht
Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung
Nach dem Gesetz muss der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen. Er kann sich
hierbei entweder auf einen örtlichen Mietspiegel oder mindestens drei Vergleichswohnungen oder auf ein
Sachverständigengutachten stützen. Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten,
muss er das Gutachten seinem Mieterhöhungsverlangen beilegen. Ausreichend ist es dann, wenn das Gutachten Angaben
über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es
dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und die diese zumindest ansatzweise
selbst zu überprüfen. Der Sachverständige muss im Gutachten eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche
Vergleichsmiete treffen und zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Das
Sachverständigengutachten muss keine Darstellung über die Entwicklung der Mieten in den letzten vier Jahren enthalten
und es muss auch keinen ausdrücklichen Zeitpunkt benennen, für den die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wurde.
Bei einem Sachverständigengutachten zur Begründung einer Mieterhöhung dürfen keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Selbst kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
aus formellen Gründen (BGH VIII ZR 69/15).
Aufruf zur Mieterhöhung:
Nachdem Niedersachsen beschlossen hat, die Mietpreisbremse in einigen
Städten einzuführen, erklärte der Geschäftsführer von Haus & Grund in einem Gespräch mit NDR 1 Niedersachsen:
„Erhöhen Sie bitte die Miete so hoch Sie können, damit Sie jetzt eine gute Ausgangslage haben, wenn die Mietpreisbremse
im Sommer kommt.“
Die Aussage empörte nicht nur den Mieterbund Niedersachsen, der sie als stillos und unmoralisch bewertete, sondern auch
die Politik. Die zuständige Ministerin, Cornelia Rundt, sagte: „Ein Aufruf, vor der Einführung der Mietpreisbremse
radikal die Mieten zu erhöhen, ist unverantwortlich – denn es geht doch gerade darum, Menschen vor unverhältnismäßig
starken Mietanstiegen zu schützen.“ Der Verband müsse sich fragen, welche fatale Wirkung er mit seinem Aufruf in der
Öffentlichkeit erziele.
Noch eine Klage gegen die Mietpreisbremse:
Jetzt klagt auch Haus & Grund Kiel vor dem schleswigholsteinischen
Verwaltungsgericht gegen die Mietpreisbremse. „Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder und sehen es als unseren
Auftrag an, die Mietpreisbremse aus der Welt zu schaffen“, erläuterte der Geschäftsführer des Kieler Eigentümervereins.
Konkurrenzdruck bei der Wohnungssuche:
Insbesondere in Großstädten und Ballungszentren übersteigt die Nachfrage nach
Wohnungen das Angebot deutlich. Wer eine Wohnung sucht, konkurriert in Großstädten häufig mit Dutzenden von Mitbewerbern.
Das Portal ImmobilienScout24 hat jetzt aufgelistet, wie viele Interessenten auf eine angebotene Wohnung kommen. An der
Spitze liegt München, hier kämpft ein Wohnungssuchender mit durchschnittlich 77 weiteren Bewerbern um die richtige
Wohnung. An zweiter Stelle liegt Stuttgart mit 75 Bewerbern für eine Wohnung. Es folgen Köln (53), Freiburg (51), Karlsruhe (48),
Hannover (45), Augsburg (40), Braunschweig (39), Main (36) und Berlin (33).
Blumen auf dem Balkon
Die Dekoration des Balkons mit Blumen, auch mit einer Blumenampel, ist grundsätzlich erlaubt (AG Hannover 538 C 9949/00).
Auch Blumentöpfe oder Rankepflanzen dürfen hier aufgestellt werden. Ein mietvertragliches Verbot ist unwirksam (AG Schöneberg 6 C 550/89).
GewerbeMietrecht Saar
Mieterschutz Saar e.V.
+49 681 94 767-0
info@gewerbemietschutzsaar.de
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